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   VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10076   

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https://dejure.org/2017,24653
VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10076 (https://dejure.org/2017,24653)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.06.2017 - 7 CE 17.10076 (https://dejure.org/2017,24653)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10076 (https://dejure.org/2017,24653)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; HZV § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität einer Universität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester durch Ausschöpfen der Ausbildungskapazität; Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität

  • rewis.io

    Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität einer Universität

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123; HZV § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Universität ...; Humanmedizin; Klinischer Teil des Studiengangs; Wintersemester 2016/2017; Patientenbezogene Kapazität; Altes Chefarztrecht; Humanmedizin; Anordnungsanspruch; Semester; Berechnung; Kapazitätsberechnung; Privatpatient; Chefarzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 25.11.2013 - 7 CE 13.10315

    Keine Berücksichtigung des Schwundes bei der patientenbezogenen Kapazität

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10076
    In der Rechtsprechung des Senats ist im Übrigen geklärt, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ein Schwundausgleichsfaktor (niedriger als 1, 0) nicht anzusetzen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 - juris Rn. 17; B.v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 u.a. - juris Rn. 10 ff.).
  • VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15
    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10076
    Die von der Universität in diesem Verhältnis (12 : 476 = 2,52%) vorgenommene entsprechende Erhöhung ihrer zuvor nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt (in diesem Sinne z.B. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rn. 10; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 764; SächsOVG, B.v. 7.7.2015 - 2 B 87/15.NC - juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 13.06.2014 - 7 CE 14.10058

    Humanmedizin FAU Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2013/2014); erstes Semester

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10076
    In der Rechtsprechung des Senats ist im Übrigen geklärt, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ein Schwundausgleichsfaktor (niedriger als 1, 0) nicht anzusetzen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 - juris Rn. 17; B.v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 u.a. - juris Rn. 10 ff.).
  • VGH Bayern, 10.04.1987 - 7 CE 86.12013

    Ausbildungskapazität an der TU München im Studiengang Medizin (WS 1986/87)

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10076
    An dieser Rechtsprechung hat der Senat trotz der hiergegen erhobenen Einwände seitdem unverändert festgehalten und bestätigt, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Klinikärzte, welche von jenen aufgrund eines gesonderten Behandlungsvertrages behandelt werden, seit jeher nicht der Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) dienen und ihre Einbeziehung in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität vom Verordnungsgeber auch nicht gewollt war (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.4.1987 - 7 CE 86.12013).
  • OVG Sachsen, 07.07.2015 - 2 B 87/15

    Patientenbezogene Kapazität; Tagesbelegte Betten; Curricular Werte

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10076
    Die von der Universität in diesem Verhältnis (12 : 476 = 2,52%) vorgenommene entsprechende Erhöhung ihrer zuvor nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt (in diesem Sinne z.B. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rn. 10; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 764; SächsOVG, B.v. 7.7.2015 - 2 B 87/15.NC - juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 - 5 NC 38.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des VG Würzburg vom 21. Februar 2017 - W 7 E 16.20192 - (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-117061?hl=true), bestätigt durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2017 (- 7 CE 17.10076 u.a. -, juris), geht schon deshalb fehl, weil das VG Würzburg insoweit unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2014 (- 7 CE 14.10012 u.a. -, juris Rn. 17 ff.), ausdrücklich auf die "durch die Rechtsprechung anerkannte[n] übliche[n] Ermittlung der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung" hingewiesen und dessen ungeachtet den abweichenden, studienbewerberfreundlichen Ansatz des dortigen Antragsgegners, auch teilstationäre Pflegetage zu berücksichtigen, überprüft hat.
  • VGH Bayern, 27.09.2017 - 7 ZB 17.20000

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Für die "Altfälle" bleibt es jedoch bis zum Ausscheiden der Chefärzte, welche noch über einen Chefarztvertrag nach "Altrecht" verfügen, unverändert dabei, dass deren Privatpatienten für den Unterricht am Krankenbett nicht zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10076 u.a. - juris Rn. 9).
  • VG Würzburg, 19.02.2018 - W 7 E 17.20129

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Ein Schwund wird im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin anhand der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV nicht berücksichtigt (BayVGH, B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10076 u.a. - juris, Rn. 15; B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 u.a. - juris, Rn. 25; B.v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - juris Rn. 10 ff.).
  • VG Würzburg, 11.12.2020 - W 7 E 20.20112

    Kapazitätsberechnung für Klinischen Teil des Medizinstudiums

    Ein Schwund wird im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin anhand der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 HZV nicht berücksichtigt (BayVGH, B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10076 u.a. - juris, Rn. 15; B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 u.a. - juris, Rn. 25; B.v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - juris Rn. 10 ff.).
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